Delegierte aus dem Rhein-Kreis Neuss bei der Bundeskonferenz der Arbeitsgemeinschaft für Arbeitnehmerfragen in Leipzig

Frank Neye aus Grevenbroich, AfA-Bundesvorsitzender Klaus Barthel, stellv. AfA-Vorsitzender Rhein-Kreis Neuss Denis Arndt aus Dormagen, Vorsitzende AfA im Rhein-Kreis Neuss Diana Geldermann aus Rommerskirchen (v.l.n.r.)

Frank Neye aus Grevenbroich, AfA-Bundesvorsitzender Klaus Barthel, stellv. AfA-Vorsitzender Rhein-Kreis Neuss Denis Arndt aus Dormagen, Vorsitzende AfA im Rhein-Kreis Neuss Diana Geldermann aus Rommerskirchen (v.l.n.r.)

Unter den gut 200 deutschlandweiten Delegierten der Bundeskonferenz der Arbeitsgemeinschaft für Arbeitnehmerfragen (AfA) waren auch die Vorsitzende der AfA im Rhein-Kreis Neuss Diana Geldermann (aus Rommerskirchen) und der stellvertretende Vorsitzende Denis Arndt (aus Dormagen) sowie Bundesausschussmitglied Frank Neye (aus Grevenbroich). (mehr …)

„Starke Kommunen – solidarischer Kreis“

Unter diesem Motto fand die Klausurtagung der SPD-Kreistagsfraktion am Wochenende statt.

Der Vorstand der SPD-Kreistagsfraktion Rhein-Kreis Neuss

Der Vorstand der SPD-Kreistagsfraktion Rhein-Kreis Neuss

Als Gäste konnte die SPD den Staatssekretär im Ministerium Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk, Dr. Horzetzky sowie den Landrat des Rhein-Kreises Neuss Hans-Jürgen Petrauschke und den Kämmerer Ingolf Graul begrüßen.

Als Ergebnis der Beratungen fasste die SPD zusammen, dass der Rhein-Kreis Neuss für sich selbst keine höheren Standards beanspruchen dürfe, als er den Städten und Gemeinden zugesteht.
Der Rhein-Kreis Neuss verlangt, dass die Städte und Gemeinden ihre freiwilligen Aufgaben auf den Prüfstand stellt. (mehr …)

AfA im Rhein Kreis Neuss begrüßt das Urteil des Landesarbeitsgerichtes zu „Scheinwerkverträgen“

AfA-Vorsitzende Diana Geldermann

AfA-Vorsitzende Diana Geldermann

Der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft für Arbeitnehmerfragen (AfA) der SPD im Rhein Kreis Neuss sieht das Urteil des Landesarbeitsgerichtes vom letzten Mittwoch (24.07.13) zu „Scheinwerkverträgen“ als richtungweisend.

Der Kläger konnte vor Gericht nachweisen, dass er in größerem Umfang Tätigkeiten für das beklagte Unternehmen geleistet hat, als dies im Werkvertrag vereinbart war. Dadurch werden die Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes verletzt und er wird als Mitglied der Stammbelegschaft gesehen, wodurch ihm höhere Lohnzahlungen zustehen. (mehr …)